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Juristische Grundlagen der Strafbarkeit der Frauenärzte wegen Einkauf Medikamente bei SigmaGyn
Der Straftatbestand des § 96 Nr. 5 AMG ist lediglich dann erfüllt, wenn es sich bei den
verfahrensgegenständlichen Medikamenten um solche handelt, denen entgegen § 21 I
AMG die erforderliche Zulassung fehlte. Den Nachweis, dass die durch die Ärzte
bestellten Medikamente für den deutschen Markt nicht zugelassen waren, haben die
Ermittlungsbehörden nicht erbracht. Um diesen Nachweis zu führen, müssten die
Ermittlungsbehörden jede einzelne Medikamentenpackung auf Zulassungsnummer,
Zulassungsinhaber, sowie Chargennummer überprüft haben. Dies ist ausgeschlossen, da
Ermittlungsbehörden standen. Eine Überprüfung der oben angegebenen Daten konnte
lediglich hinsichtlich der im Rahmen der Probekäufe erlangten Medikamentenpackungen
(vgl. Bl. 265 d.A. Wuppertal) sowie hinsichtlich der bei der Firma 3pack
beschlagnahmten Medikamentenpackungen vorgenommen werden (vgl. Bl. 945 ff.d.A.
Die Tatsache, dass die bei Testkäufen und Beschlagnahme aufgefundenen und
untersuchten Medikamente nicht die erforderliche Zulassung aufwiesen, lässt nicht den
Rückschluss zu, dass sämtliche von Sigma gelieferten Medikamente nicht zugelassen
waren. Eine diesbezügliche Überprüfung konnte durch die Ermittlungsbehörden gar nicht
erfolgen. Wenn davon ausgegangen wird, Sigma habe ausschließlich Medikamente ohne
die in Deutschland erforderliche Zulassung versendet, ist dies reine Spekulation. Es ist
nicht ausgeschlossen, dass es sich bei den von Sigma ausgelieferten Medikamenten
zumindest teilweise um in Deutschland zugelassene Präparate handelte. Die Ergebnisse
des Testkaufs bzw. der Untersuchung der beschlagnahmten Medikamente können nicht
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auf alle Medikamentenbestellungen, die über Sigma gelaufen sind, pauschal übertragen
Die Annahme des Zollfahndungsamtes Essen auf Seite 4 des Vermerks vom 20.09.2012,
dass die Preise der Firma Sigma deutlich unter denen deutscher Apotheken liegen, ist im
Übrigen falsch. Uns liegen Apothekenrechnungen aus den Jahren 2006 bis 2012 vor, aus
denen sich u.a. folgende Brutto-Einzelpreise ergeben:
Demgegenüber geht die Zollfahndung in dem Vermerk vom 20.09.2012 von folgenden
Die Zollfahndung Essen behauptet eine Preisdifferenz zwischen den Sigma-Angeboten
und den üblichen Apothekenpreisen. Diese angebliche Differenz sei „ein eindeutiges
Indiz dafür, dass hier ausschließlich in Deutschland nicht zugelassene AM in den Verkehr
gebracht und außerhalb von Apotheken gehandelt worden sind“.
Diese Schlussfolgerungen sind schon deshalb falsch, da die Ermittlungsbehörden von
falschen Preisen ausgehen. Tatsächlich war es zumindest teilweise möglich, die Produkte
bei deutschen Apotheken sogar billiger zu kaufen, als von Sigma.
Dem steht die AMPreisV nicht entgegen. Denn dort sind in § 3 III lediglich Preisspannen
geregelt, keine Festpreise. Die tatsächlichen Preisunterschiede beim Verkauf durch
Apotheken bleiben beträchtlich. Im Übrigen zitiert der Fahnder eine Bestellliste der Firma
Sigma Gyn aus November 2011. Preisvergleiche mit den davor liegenden Jahren werden
Ein Verstoß gegen § 21 AMG bzw. eine Strafbarkeit nach § 96 Nr. 5 AMG scheidet
vorliegend schon deshalb aus, da die verfolgten Ärzte die jeweiligen Medikamente nicht
in den Verkehr gebracht haben. Legal definiert ist der Begriff des Inverkehrbringens in §
4 Abs. 17 AMG. Hiernach ist Inverkehrbringen das Vorrätighalten zum Verkauf oder zu
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sonstiger Abgabe, das Feilhalten, das Feilblieben und die Abgabe an andere.
Die ständige Rechtsprechung verlangt für die Bejahung dieses Tatbestandsmerkmals,
dass ein Wechsel in der Verfügungsgewalt über das Medikament stattfindet. So
entschied das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 16.02.2000 (Az. 1 BvR 420/97),
dass ein Arzt, der ein Arzneimittel selbst an Patienten anwendet oder in seinem
unmittelbaren Einwirkungsbereich durch weisungsgebundene Hilfskräfte oder durch den
Patienten selbst anwenden lässt, keine Abgabe im Sinne oben genannter Definition
tätigt. Erst wenn ein Arzneimittel an die Patienten weitergegeben wird und damit die
Verfügungsgewalt über das Arzneimittel wechselt, liegt ein Inverkehrbringen vor.
Ein Vorrätighalten im Sinne oben genannter Definition ist vorliegend nicht gegeben. Die
Formulierung in § 4 Abs. 17 AMG „Vorrätighalten zum Verkauf oder zu sonstiger Abgabe“
impliziert, dass auch beim Vorrätighalten bereits die Intention bestehen muss, die
Medikamente der Verfügungsgewalt anderer Personen zu überlassen.
Die Anwendung von Arzneimitteln am Patienten ist kein Inverkehrbringen im Sinne des §
21 AMG bzw. § 96 Nr. 5 AMG (Körner, BtmG und AMG, Rn. 131, Vorb. zum AMG).
Bei den verfahrensgegenständlichen Medikamenten handelte es sich ausschließlich um
Präparate, die die Frauenärzte in ihrer Praxis an den Patientinnen applizierten. Dies gilt
gleichermaßen für Spiralen, Hormonimplantate und Verhütungsspritzen.
Mit der Anwendung der Arzneimittel an den Patientinnen hat Herr Dr…. diesen keine
Verfügungsgewalt über die Medikamente verschafft.
Selbst wenn die Ermittlungsbehörden in vorliegenden Fällen das Merkmal des
Inverkehrbringens bejahen, kann nicht die pauschale Behauptung aufgestellt werden, die
gesamte von einem Arzt bezogene Bestellmenge sei in den Verkehr gebracht worden.
Vielmehr ist auch denkbar, dass noch Restbestände in den Praxen lagern, dass nicht alle
Lieferungen in der jeweiligen Praxis angekommen sind, dass ein Teil der Medikamente
wegen Ablauf des Verfallsdatums entsorgt wurde oder ein Teil der Medikamente zum
Eigengebrauch (beispielsweise durch Praxispersonal oder Angehörige) genutzt wurde.
Es kann nicht der Vorwurf vorsätzlichen Verhaltens im Hinblick auf § 96 Nr. 5 AMG
Es gab bei Bestellung keinerlei Hinweise darauf, dass es sich bei den durch Sigma
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gelieferten Medikamenten um Medikamente aus dem Ausland handelte, denen die
erforderliche nationale Zulassung fehlte. Vielmehr wurde durch die Firma Sigma stets
betont, es handele sich um „in der EU und in Deutschland unbeschränkt verkehrsfähige
Es war den Ärzten nicht bekannt, dass für die bestellten Medikamente keine deutsche
Zulassung bestanden haben soll. Auf den Bestellformularen fand sich kein Hinweis, dass
es sich um Medikamente handelt, die aus dem Ausland stammen sollen und nicht für den
deutschen Markt bestimmt sein sollen. Die Bestellung erfolgte über eine 0800 –
Faxnummer. Hierbei handelt es sich um die in Deutschland gebräuchliche Vorwahl für
Die Bestellungen wurden stets von einem deutschen Absender geliefert (3Pack GmbH).
Die von den Ärzten getätigten Überweisungen zur Bezahlung der Bestellungen erfolgten
jeweils auf deutsche Konten der HypoVereinsbank und legten damit keinerlei
Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass vielfach die Bestellformulare nicht durch die Ärzte
selbst ausgefüllt und abgesandt wurden, sondern das Praxispersonal den Auftrag hatte,
die Medikamente bei dem günstigsten Anbieter zu bestellen.
Durch die Anwendung der streitgegenständlichen Fertigarzneimittel in der Arztpraxis
haben die Ärzte nicht gegen die Apothekenpflicht gemäß § 43 AMG verstoßen.
Die Apothekenpflicht bezieht sich auf den Einzelhandel mit Fertigarzneimitteln. Darunter
ist jede berufs- oder gewerbsmäßige Tätigkeit zu verstehen, die unmittelbar auf die
Versorgung des Endverbrauchers gerichtet ist. Die Verabreichung apothekenpflichtiger
Arzneimittel in Arztpraxen wird von dieser Definition nicht erfasst (vgl. Münchner
Wie bereits dargelegt wurden – mit Ausnahme derjenigen, die selbst verwendet bzw.
entsorgt wurden - die verfahrensgegenständlichen Medikamente an den Patientinnen in
Die Anwendung der Fertigarzneimittel in der Arztpraxis unter Abrechnung zum
Selbstkostenpreis erfüllt nicht den Begriff des Handeltreibens im Sinne von § 95 I Nr. 4
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AMG. Ein Handeltreiben im Sinne von § 43 I S. 2, 95 I Nr. 4 AMG ist gemäß der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs inhaltsgleich mit der Definition aus dem
Betäubungsmittelrecht. Dort wird „Handeltreiben“ als jede eigennützige, auf Umsatz
gerichtete Tätigkeit, definiert (BGH vom 06.02.2004, Az. 2 RRS 376/03). Für den Täter
muss sich bei objektiver Betrachtung ein eigener Nutzen aus dem Umsatzgeschäft selbst
Daraus folgt, dass der Verkauf zum Selbstkostenpreis zwar eine entgeltliche
Veräußerung, aber kein Handeltreiben darstellt. Die bloße Entgeltlichkeit reicht nicht
(ständige Rechtsprechung, vgl. BGH StV 1985, 235). Dies gilt unabhängig davon, ob der
Wille des Gesetzgebers auf das Verbot jeglicher entgeltlicher Abgabe von Medikamenten
außerhalb von Apotheken gerichtet war (BGH 1 StR 453/02 – Urteil vom 03.07.2003,
Mit der Anwendung der Arzneimittel an den jeweiligen Patientinnen in der Praxis wurde
kein Großhandel i.S.v. §§ 52a, 4 Abs. 22 AMG betrieben.
Wie bereits dargelegt, verfolgten die Ärzte keinerlei Gewinnstreben, so dass seine
Tätigkeit nicht auf den Zweck des Handeltreibens gerichtet war.
Zudem ist aus § 4 Abs. 22 2. HS. AMG zu erkennen, dass unter den Begriff des
Großhandels gerade nicht die Anwendung beim Patienten fallen soll. Gemäß der dort
aufgeführten Definition sind die Voraussetzungen des Großhandels dann nicht erfüllt,
wenn Empfänger des Arzneimittels ein anderer Verbraucher war, als Ärzte, Zahnärzte,
Tierärzte oder Krankenhäuser. Dies ist vorliegend zu bejahen. Empfänger des
Arzneimittels waren die Patientinnen, an denen das jeweilige Präparat in der Praxis
Im Übrigen würde ein Großhandel schon begrifflich eine auf Dauer angelegte Tätigkeit
mit Lagerbeständen, Handelsbüchern, Gewinnberechnungen usw. in erheblichem
Umfang voraussetzen. Davon kann hier keine Rede sein.
§ 73 AMG regelt kein Einfuhrverbot im Sinne des § 372 AO, sondern lediglich ein
Verbringungsverbot. Somit kommt § 372 AO hier nicht zur Anwendung.
Dass zwischen dem Begriff der Einfuhr und dem Begriff des Verbringens wesentliche
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Unterschiede bestehen, ergibt sich bereits aus der Legaldefinition des § 4 Abs. 32 AMG.
Verbringen ist hiernach jede Beförderung in den, durch den oder aus dem
Einfuhr ist hiernach die Überführung von unter das Arzneimittelgesetz fallenden
Produkten aus Drittstaaten, die nicht Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum sind, in den zollrechtlich freien Verkehr. Produkte gemäß
Satz 2 gelten als eingeführt, wenn sie entgegen den Zollvorschriften in den
Wirtschaftskreislauf überführt wurden.
Diese Differenzierung wird auch in § 72 ff. AMG aufgegriffen. So betrifft § 72 AMG die
Zwei essentielle Elemente, die die sonstigen von § 372 AO erfassten Einfuhrverbote
1) § 73 I AMG beinhaltet kein generelles Verbot, Medikamente in den
Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu verbringen. Vielmehr wird die Tatsache, ob ein
Medikament hierher verbracht werden darf, an die verbringende Person geknüpft. So gilt
§ 73 I AMG beispielsweise für die Verbringung durch Apotheker nicht, solange es sich
2) Zudem hängt die Zulässigkeit des Verbringens nicht wie bei den sonstigen
Einfuhrverboten üblich von einer Einzelfallerlaubnis ab.
Eine Strafbarkeit nach § 372 AO scheidet folglich schon deshalb aus, da kein
Die bestellten Medikamente wurden darüber hinaus von den Ärzten nicht in den
Anwendungsbereich dieses Gesetzes verbracht.
Auf die Beförderung nach Deutschland hatten die Ärzte keinen Einfluss. Für sie war - wie
bereits dargelegt - gar nicht erkennbar, dass die Medikamente aus dem Ausland
stammen und diese damit erst nach Deutschland verbracht werden müssen.
Jegliche Initiative, die zur Verbringung der Medikamente in den Geltungsbereich dieses
Gesetzes geführt hat, ging offenbar von Sigma aus. Die Organisation des Transportes
nach Deutschland wurde nach Aktenlage ausschließlich auf Initiative von Sigma durch
von Sigma beauftragte Unternehmen durchgeführt. Die Ärzte hatten jedenfalls damit
Gegen ein Verbringen durch die Ärzte spricht auch, dass die Medikamente zunächst an
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die 3Pack Remscheid geliefert wurden. Die Medikamente wurden damit also zunächst an
einen zwischengeschalteten Dritten geliefert, der ebenfalls von Sigma beauftragt war.
Mit Eingang der Medikamente bei dem Verpackungsunternehmen war der Tatbestand
des Verbringens i.S.v. § 73 AMG bereits erfüllt.
Wenn man der Firma Sigma den Vorwurf des Verbringens macht, so kann man diesen
Vorwurf zumindest nicht den betroffenen Ärzten machen.
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