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Arbeitsmedizinische Pflicht- und Angebotsuntersuchungen
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen`
(1) Pflichtuntersuchungen
Acrylnitril Alkylquecksilber Alveolengängiger Staub (A-Staub) Aromatische Nitro- und Aminoverbindungen Arsen und Arsenverbindungen Asbest Benzol Beryllium Bleitetraethyl und Bleitetramethyl Cadmium und Cadmiumverbindungen Dimethylformamid Einatembarer Staub (E-Staub) Fluor und anorganische Fluorverbindungen Glycerintrinitrat und Glykoldinitrat (Nitroglycerin/Nitroglykol) Hartholzstaub Kohlenstoffdisulfid Kohlenmonoxid Mehlstaub Methanol Nickel und Nickelverbindungen Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (Pyrolyseprodukte aus organischem Material) weißer Phosphor (Tetraphosphor) Platinverbindungen Quecksilber und anorganische Quecksilberverbindungen Schwefelwasserstoff Silikogener Staub Styrol Tetrachlorethen Toluol Trichlorethen Vinylchlorid Xylol wenn der Arbeitsplatzgrenzwert nach der Gefahrstoffverordnung nicht eingehalten wird oder, soweit die genannten Gefahrstoffe hautresorptiv sind, eine Gesundheitsgefährdung durch direkten 2. Sonstige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen a) Feuchtarbeit von regelmäßig 4 Stunden oder mehr pro Tag, b) Schweißen und Trennen von Metallen bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch, c) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 4 Milligramm pro Kubikmeter einatembarem Staub, d) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Isocyanaten, bei denen ein regelmäßiger Hautkontakt nicht vermieden werden kann oder eine Luftkonzentration von 0,05 Milligramm pro Kubikmeter überschritten wird, e) Tätigkeiten mit einer Exposition mit Gesundheitsgefährdung durch Labortierstaub in f) Tätigkeiten mit Benutzung von Naturgummilatexhandschuhen mit mehr als 30 Mikrogramm Protein pro Gramm im Handschuhmaterial, g) Tätigkeiten mit dermaler Gefährdung oder inhalativer Exposition mit Gesundheitsgefährdung verursacht durch unausgehärtete Epoxidharze. (2) Angebotsuntersuchungen

1. Tätigkeiten, mit den in Abs.1 Nr. 1 genannten Gefahrstoffen, wenn eine Exposition besteht. 2. 2. Sonstige Tätigkeiten mit Gefahrstoffen a) Schädlingsbekämpfung nach Anhang 111 Nr. 4 der Gefahrstoffverordnung, b) b) Begasungen nach Anhang 111 Nr. 5 der Gefahrstoffverordnung, c) Tätigkeiten mit folgenden Stoffen oder deren Gemischen: n-Hexan, n-Heptan, 2-Butanon, 2- Hexanon, Methanol, Ethanol, 2-Methoxyethanol, Benzol, Toluol, Xylol, Styrol, Dichlormethan, 1,1,1-Trichlorethan, Trichlorethen, Tetrachlorethen, d) Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen oder e) Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als 2 Stunden pro Tag, f) Schweißen und Trennen von Metallen bei Einhaltung einer Luftkonzentration von 3 Milligramm pro Kubikmeter Schweißrauch, g) Tätigkeiten mit Exposition gegenüber Getreide- und Futtermittelstäuben bei Überschreitung einer Luftkonzentration von 1 Milligramm pro Kubikmeter einatembarem Staub. 3. Untersuchungen nach Nr. 1 und 2 müssen nicht angeboten werden, wenn nach der Gefährdungsbeurteilung die Voraussetzungen des § 7 Abs. 9 der Gefahrstoffverordnung vorliegen und die nach § 8 Abs. 1 bis 8 der Gefahrstoffverordnung ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten ausreichen. Dies gilt nicht für die Tätigkeiten, die in § 7 Abs. 9 Satz 2 der (3) Anlässe für nachgehende Untersuchungen
Tätigkeiten mit Einwirkung gegenüber krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen und Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischen Arbeiten mit
humanpathogenen Organismen
(1) Pflichtuntersuchungen
1. Gezielte Tätigkeiten mit den in nachfolgender Tabelle, Spalte 1, genannten biologischen 2. nicht gezielte Tätigkeiten der Schutzstufe 4 der Biostoffverordnung oder mit den in nachfolgender Tabelle genannten biologischen Arbeitsstoffen in den in Spalte 2 bezeichneten Bereichen unter den Expositionsbedingungen der Spalte 3. Bei biologischen Arbeitsstoffen, die in nachfolgender Tabelle als impfpräventabel gekennzeichnet sind, dient die Pflichtuntersuchung der Unterbreitung eines Impfangebots und einer entsprechenden ärztlichen Beratung. Eine Pflichtuntersuchung muss daher nicht durchgeführt werden, wenn der Beschäftigte bereits über einen ausreichenden Immunschutz gegen diesen biologischen Arbeitsstoff verfügt. Die Ablehnung des Impfangebotes ist allein kein Grund, gesundheitliche Bedenken gegen die Ausübung einer Biologischer Arbeitsstoff
Bereich nicht gezielter
Expositionsbedingungen
Tätigkeiten
Obduktion, Sektion von verstorbenen Menschen oder Tieren, bei denen eine Erkrankung durch biologische Arbeitsstoffe der Risikogruppe 4 oder ein entsprechender Krankheitsverdacht vorlag Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien anthracisForschungseinrichtungen Laboratorien Burkholderia pseudomallei (Pseudomonas pseudomallei) Chlamydophila pneumoniae Chlamydophila psittaci Biologischer Arbeitsstoff
Bereich nicht gezielter
Expositionsbedingungen
Tätigkeiten
Francisella tularensis *) Gelbfieber-Virus Helicobacter pylori Influenza A+B-Virus *) Japanenzephalitisvirus *) Leptospira spp. *) Neisseria meningitidis *) Treponema pallidum (Lues) Tropheryma whipplei Trypanosoma cruzi Yersinia pestis *) Poliomyelitisvirus *) Schistosoma mansoni Streptococcus pneumoniae *) Vibrio cholerae *) Tätigkeiten mit regelmäßigem direkten Kontakt zu freilebenden Tieren Kontaktmöglichkeiten zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien, wenn der Übertragungsweg gegeben ist Kontakt mit Stuhl im Rahmen - der Pflege von Kleinkindern, - der Betreuung von behinderten regelmäßige Tätigkeiten mit Stuhlproben Kontakt zu fäkalienhaltigen Abwässern oder mit fäkalienkontaminierten Gegenständen Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien Biologischer Arbeitsstoff
Bereich nicht gezielter
Expositionsbedingungen
Tätigkeiten
Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien Kontaktmöglichkeit zu infizierten Proben oder Verdachtsproben bzw. zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen oder Materialien regelmäßige Tätigkeiten mit Stuhlproben Kontakt zu erregerhaltigen oder kontaminierten Gegenständen, Materialien und Proben oder infizierten Tieren Tätigkeiten mit regelmäßigem Kontakt zu freilebenden Tieren (2) Angebotsuntersuchungen
1. Hat der Arbeitgeber keine Untersuchungen nach Abs. 1 zu veranlassen, muss er den Beschäftigten Untersuchungen anbieten bei a ) gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 3 der Biostoffverordnung und nicht gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 3 der b) gezielten Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2 der Biostoffverordnung und nicht gezielten Tätigkeiten, die der Schutzstufe 2 der Biostoffverordnung zuzuordnen sind, es sei denn, nach der Gefährdungsbeurteilung und aufgrund der getroffenen Schutzmaßnahmen ist nicht von einer 2. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend, wenn als Folge einer Exposition gegenüber biologischen Arbeitsstoffen mit einer schweren Infektion oder Erkrankung gerechnet werden muss und Maßnahmen der postexpositionellen Prophylaxe möglich sind. 3. Am Ende einer Tätigkeit, bei der eine Pflichtuntersuchung nach Abs. 1 zu veranlassen war, hat der Arbeitgeber eine Nachuntersuchung anzubieten. Satz 1 gilt nicht für Tätigkeiten mit impfpräventablen biologischen Arbeitsstoffen, wenn der Beschäftigte insoweit über einen (3) Gentechnische Arbeiten mit humanpathogenen Organismen
Die Absätze 1 und 2 zu Pflicht- und Angebotsuntersuchungen gelten entsprechend bei gentechnischen Arbeiten mit humanpathogenen Organismen nach Anhang VI Nr. 1 Satz 2 der Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen
(1)Pflichtuntersuchungen
1. Tätigkeiten mit extremer Hitzebelastung, die zu einer besonderen Gefährdung führen 2. Tätigkeiten mit extremer Kältebelastung (- 25° Celsius und kälter). 3. Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die oberen Auslösewerte von Lex,8h = 85 dB(A) beziehungsweise Lpc,Peak = 137 dB(C) erreicht oder überschritten werden. Bei der Anwendung der Auslösewerte nach Satz 1 wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt. 4. Tätigkeiten mit Exposition durch Vibrationen, wenn die Expositionsgrenzwerte a) A(8) = 5M/S2 für Tätigkeiten mit Hand-Arm-Schwingungen oder b) A(8) = 1,15 m/s2 in X- und Y-Richtung und A(8) = 0,8 m/s2 in Z-Richtung für Tätigkeiten 5. Druckluftarbeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 Druckluftverordnung (Tätigkeiten mit einem Überdruck von mehr als 0,1 bar) a) Tätigkeitsvoraussetzung für Druckluftarbeiten im Sinne von § 1 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 2 Druckluftverordnung ist das Vorlegen einer aktuellen ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 4 Abs. 2 Satz 2. Beschäftigte, die durch Arbeiten in Druckluft erkrankt waren (Drucklufterkrankung) oder anderweitig erkrankt sind, dürfen in Druckluft erst weiterbeschäftigt werden, nachdem sie dem ermächtigten Arzt (Druckluftarzt) vorgestellt worden sind und dieser festgestellt hat, dass gesundheitliche Bedenken gegen die Weiterbeschäftigung nicht bestehen. b) Bei der Beauftragung nach § 3 Abs. 2 hat der Arbeitgeber dem Arzt zusätzlich die Aufgabe zu übertragen, die notwendigen Maßnahmen zur Verhütung von Gesundheitsgefahren für in Druckluft Beschäftigte zu veranlassen, sie vor Antritt von Flugreisen zu beraten und drucklufterkrankte Beschäftigte zu behandeln. c) Zusätzlich zu den Anforderungen an die Qualifikation nach § 7 Abs. 1 muss der Arzt drucklufttauglich und von der zuständigen Behörde ermächtigt sein. Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass dieser Arzt während der Arbeits- und Wartezeiten jederzeit erreichbar ist und in angemessener Zeit, bei Arbeiten bei einem Arbeitsdruck von mehr als 2,0 bar ständig, an der Arbeitsstelle zur Verfügung steht. Die zuständige Behörde kann von der Verpflichtung, dass bei einem Arbeitsdruck von mehr als 2,0 bar ständig ein Arzt an der Arbeitsstelle zur Verfügung steht, in begründeten Fällen Ausnahmen zulassen. Der Antrag auf Zulassung soll Angaben darüber enthalten, durch welche anderen Maßnahmen die Erstversorgung drucklufterkrankter Beschäftigter gewährleistet wird. Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang bei der zuständigen Behörde zu entscheiden. Die Frist kann in begründeten Fällen verlängert werden. Die Zulassung gilt als erteilt, wenn die zuständige Behörde nicht innerhalb der genannten Frist die Beschäftigung untersagt. Der Arbeitgeber hat Name, Anschrift und Fernsprechnummer des ermächtigten Arztes an der Arbeitstelle an geeigneter, allen Beschäftigten zugänglicher Stelle, insbesondere in der Personalschleuse und im Erholungsraum auszuhängen und den Aushang in gut lesbarem Zustand zu erhalten. d) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass dort, wo die Arbeitskammer betreten wird, ein Raum für ärztliche Untersuchungen und Behandlungen vorhanden ist. Räume für ärztliche Untersuchungen und Behandlungen müssen angemessen ausgestattet sein. 6. Tätigkeiten unter Wasser, bei denen der Beschäftigte über ein Tauchgerät mit der erforderlichen Atemluft versorgt wird (Taucherarbeiten). 7. Tätigkeiten in sauerstoffreduzierter Atmosphäre (Lager) bei Erreichen oder Unterschreitung eines Sauerstoffpartialdrucks von 17 Vol.-% O2. (2) Angebotsuntersuchungen
1. Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die unteren Auslösewerte von Lex,8h = 80 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 135 dB(C) überschritten werden. Bei der Anwendung der Auslösewerte nach Satz 1 wird die dämmende Wirkung eines persönlichen Gehörschutzes der Beschäftigten nicht berücksichtigt. 3. Tätigkeiten mit Exposition durch Vibrationen, wenn die Expositionsgrenzwerte von a) A(8) = 2,5 m/s2 für Tätigkeiten mit Hand-Arm-Schwingungen oder b) A(8) = 0,5 m/s2 für Tätigkeiten mit Ganzkörperschwingungen überschritten werden. Sonstige Tätigkeiten
(1) Pflichtuntersuchungen
Tätigkeiten die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppen 2 und 3 erfordern. (2)
Angebotsuntersuchungen
Die Pflicht zum Angebot einer Untersuchung beschränkt sich auf eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens. Erweist sich aufgrund der Ergebnisse dieser Untersuchung eine augenärztliche Untersuchung als erforderlich, so ist diese zu ermöglichen. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend für Sehbeschwerden. Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 kann die Durchführung eines Sehtests auch durch andere fachkundige Personen erfolgen. Den Beschäftigten sind im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wenn Untersuchungsergebnis ist, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind. 2. Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern. 3. Tätigkeiten in den Tropen, Subtropen und sonstige Auslandsaufenthalte mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen. Abweichend von § 3 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 dürfen auch Ärzte beauftragt werden, die zur Führung der Zusatzbezeichnung Tropenmedizin berechtigt sind. 4. Tätigkeiten mit gefährdenden Einwirkungen durch künstliche optische Strahlung.

Source: http://www.gesundheitsstrategie.biz/downloads/pflichtuntersuchungen1107.pdf

threepeb.com

Corresponding author available concerning management of patients who have Samuel J. Mann, MD New York Presbyterian Hospital-Weill/Cornell Medical School, a pheochromocytoma, fewer than two dozen papers deal 450 East 69th Street, New York, NY 10021, USA. with the 98% who do not. Doctors and researchers simply do not know how to manage these patients. Current Hypertension Reports 2008, 1

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Comparison of the Atkins, Zone, Ornish, and LEARN Diets for Change in Weight and Related Risk Factors Among Overweight Premenopausal Women The A TO Z Weight Loss Study: A Randomized Trial Context Popular diets, particularly those low in carbohydrates, have challenged cur- rent recommendations advising a low-fat, high-carbohydrate diet for weight loss. Po-tential benefits and risks have not

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